Statuten des Vereins Cinésuisse

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Cinésuisse" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

2. Zweck

Der Verein bezweckt, die gemeinsamen Interessen der Film- und Audiovisionsbranche wahrzunehmen und die Vielfalt des schweizerischen Filmschaffens zu gewähren und zu fördern.

Hauptanliegen von Cinésuisse sind die Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die für die Entfaltung und das Gedeihen einer lebendigen Film- und Audiovisionsbranche nötig sind. Dazu gehören namentlich die Entwicklung und Erweiterung bestehender und neuer Instrumente der Film- und Audiovisionsförderung sowie eigene Aktivitäten in diesem Rahmen.

Cinésuisse steht für die gesamte Vielfalt der audiovisuellen Produktion ein. Er tritt für das Recht aller beteiligten Verbände und deren Einzelmitglieder auf Freiheit und Autonomie in der Wahl ihres Ausdrucks und ihrer Mittel ein, ohne Unterschiede bezüglich Genre, Ausrichtung, Machart oder Länge von Produktionen und stellt sich insbesondere gegen jegliche Diskriminierung oder Ausgrenzung aufgrund solcher Kriterien.

3. Mitgliedschaft

3.1 Vollmitglied
Mitglied werden kann ein nationaler oder sprachregionaler Verband, welcher die Zielsetzung des Vereins unterstützt und dessen Mitglieder beruflich in der Film- und Audiovisionsbranche tätig sind.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, deren Vertretungen sind in den Vorstand wählbar.

3.2 Assoziiertes Mitglied
Assoziiertes Mitglied kann eine Institution (Verein, Stiftung, Körperschaft) werden, welche im Filmbereich tätig ist (Ausbildung, Filmfestival, Promotion usw.) und die Zielsetzung des Vereins unterstützt.

Ein assoziiertes Mitglied hat die Möglichkeit an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es verfügt über ein Antragsrecht, hingegen hat es kein Stimmrecht.

Ein assoziiertes Mitglied kann nicht im Vorstand vertreten sein, aber in Arbeitsgruppen mitwirken.

Für die Aufnahme und den Ausschluss eines assoziierten Mitglieds gelten dieselben Regeln wie für ein Vollmitglied.

Die Mitglieder verpflichten sich und ihre jeweiligen Einzelmitglieder, die Vereinbarung über allgemeine Anstellungsbedingungen für freie, technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Brachenvereinbarung ProCinema für sich und ihre Mitglieder anwendbar zu erklären, soweit sie im Anwendungsbereich der betreffenden Vereinbarungen tätig sind.

4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Wer Mitglied des Vereins werden will, hat ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Der Mitgliederbeitrag ist in jedem Fall für das ganze angebrochene Jahr geschuldet.

Wer in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Zielsetzung des Vereins verstösst oder trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5. Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens vier Mal jährlich. Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder oder mit Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Wird die Mitgliederversammlung von Mitgliedern verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zehn Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung eingeladen.

Die Mitglieder bezeichnen einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin in der Mitgliederversammlung sowie dessen bzw. deren Stellvertreter/-in.

7. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte:

  • Erlass und Änderung der Statuten
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Genehmigung von Jahresrechnung und Budget
  • Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl des Sekretärs oder der Sekretärin
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Beratung und Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Verein MEDIA Desk Suisse
  • Beschlussfassung über die konkreten Tätigkeitsgebiete und Vereinsprojekte
  • Beschlussfassung über die Delegation von Geschäften an den Vorstand und dessen Entscheidfindung
  • Beschlüsse über die Bildung von Arbeitsgruppen, deren Pflichtenheft und Entscheidfindung
  • Genehmigung einer Aufgabendelegation an Aussenstehende
  • Genehmigung des Beitritts des Vereins zu anderen Organisationen
  • Beschlüsse über Anträge, welche ihr von Seiten des Vorstandes oder durch einzelne Mitglieder unterbreitet werden sowie
  • Auflösung des Vereins.

8. Abstimmung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Präsident oder die Präsidentin des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide grundsätzlich durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden und stimmenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder:

  • über den Ausschluss von Mitgliedern
  • über Geschäfte, für welche dies die Mitgliederversammlung ausdrücklich beschlossen hat
  • über Anträge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern des Vereins MEDIA Desk Suisse
  • über die Auflösung des Vereins

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und darf maximal ein weiteres Mitglied vertreten, von dem es schriftlich zur Stellvertretung bevollmächtigt ist.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann Beschluss gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und alle zustimmen, darauf einzutreten.

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt.

9. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.

10. Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, welche ihm durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen wurden oder ihm von Gesetzes wegen vorbehalten sind. Er betreibt ein Sekretariat, welches gegen aussen als Anlaufstelle fungiert.

11. Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.

Er entscheidet grundsätzlich mit einfachem Mehr, soweit nicht die Mitgliederversammlung bei der Delegation eines Geschäftes an den Vorstand dafür ein qualifiziertes Mehr beschliesst.

Brieflich gefasste Beschlüsse des Vorstandes sind dann gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen.

12. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle, wobei ein Vereinsmitglied oder aber eine aussenstehende Drittperson mit dieser Aufgabe betraut werden kann. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich Bericht und Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung.

13. Finanzielles

Der Verein finanziert sich durch die Beiträge seiner Mitglieder im Betrage von Fr. 1'000.- pro Jahr sowie durch weitere Erträge.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Auflösung und Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins gilt der Vorstand als mit der Liquidation beauftragt. Ein allenfalls noch vorhandenes Vereinsvermögen ist einer anderen Organisation mit möglichst ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.

 

Statuten vom 7. März 2002, revidiert am 12. März 2003, am 20. September 2005, am 19. Januar 2006, am 9. März 2006, am 5. Juni 2007 und am 7. August 2020.